dal PIANO al FORTE


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Handwerksrechnungen

  

Das Stimmen und Reparieren von Musikinstrumenten ist eine Handwerkerleistung, im Steuerrecht eine sog. "Erhaltungsmaßnahme". Das heißt, dass auch private Personen, die ihr Instrument nicht beruflich nutzen, die Rechnungen bei der Steuer berücksichtigen können:

„20 % von maximal 6000,- € brutto pro Jahr, also bis zu 1200,- €, können sowohl Eigentümer als auch Mieter privat genutzter Räumlichkeiten sowie von Ferienwohnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen.

Der Höchstbetrag gilt seit dem 1. Januar 2009, und zwar auch beim Besitz mehrerer Wohnungen nur insgesamt, dafür aber in der ganzen Europäischen Union.“ (Dt. Handwerksblatt, Aug. 2011)


Berücksichtigt werden die Kosten für Anfahrten und Lohn von Arbeitsstunden, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers geleistet wurden, egal ob er Mieter oder Eigentümer ist. Lohn von Arbeitsstunden, die z.B. in der betrieblichen Werkstatt des Auftragnehmers geleistet wurden, sowie Materialkosten sind nicht abzugsfähig. Deswegen sind die Posten ggfs. entsprechend gekennzeichnet. Sind Materialkosten nicht gesondert ausgewiesen, fallen sie unter die sog. Kleinmaterialregelung.

Der Steuerpflichtige muss die Rechnung und die Zahlungsbelege (Kontoauszüge) mindestens zwei Jahre aufbewahren - bezogen auf das Jahresende des Jahres, indem die Zahlung geleistet wurde.
Das bedeutet auch, dass die Rechnung per Banküberweisung bezahlt werden muss und der Betrag nicht bar gezahlt worden sein darf. Auch eine Quittung, die eine Barzahlung bestätigt, ist nicht ausreichend für den Steuerabzug.

Für Steuerberater: siehe Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (Überarbeitung vom 09.11.2016), Seite 31:
"Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen"
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