Das
Stimmen und Reparieren von Musikinstrumenten ist eine
Handwerkerleistung, im Steuerrecht eine
sog. "Erhaltungsmaßnahme".
Das heißt, dass auch private Personen, die ihr Instrument nicht
beruflich
nutzen, die Rechnungen bei der Steuer berücksichtigen können:
„20 % von maximal 6000,- €
brutto pro Jahr, also bis zu 1200,- €, können sowohl Eigentümer als
auch Mieter
privat genutzter Räumlichkeiten sowie von Ferienwohnungen für
Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen.
Der
Höchstbetrag gilt seit dem
1. Januar 2009, und zwar auch beim Besitz mehrerer Wohnungen nur
insgesamt,
dafür aber in der ganzen Europäischen Union.“ (Dt. Handwerksblatt, Aug.
2011)
Berücksichtigt
werden die Kosten für Anfahrten und Lohn von Arbeitsstunden, die in den
Räumlichkeiten des Auftraggebers geleistet wurden, egal ob er
Mieter oder Eigentümer ist.
Lohn von Arbeitsstunden, die z.B. in der betrieblichen Werkstatt des
Auftragnehmers geleistet wurden, sowie Materialkosten sind nicht
abzugsfähig. Deswegen sind die Posten ggfs.
entsprechend gekennzeichnet. Sind Materialkosten nicht gesondert
ausgewiesen,
fallen sie unter die sog. Kleinmaterialregelung.
Der
Steuerpflichtige muss die Rechnung und
die
Zahlungsbelege
(Kontoauszüge) mindestens zwei Jahre aufbewahren - bezogen auf das
Jahresende des Jahres, indem die Zahlung geleistet wurde.
Das bedeutet
auch, dass die Rechnung per Banküberweisung bezahlt werden muss und
der Betrag nicht bar gezahlt worden sein darf. Auch eine Quittung, die
eine Barzahlung bestätigt, ist nicht ausreichend für den Steuerabzug.
Wenn Sie eine Rechnung von uns erhalten, bekommen Sie diese
nur noch auf ausdrücklichen Wunsch auf dem
Postweg. Üblicherweise
bekommen Sie sie per eMail als sog. e-Rechnungen im ZUGFeRD- oder
X-Format. Bei digital übersandten Rechnungsdokumenten sind diese in
eben dieser digitalen Form
aufzubewahren. Dabei ist darauf zu achten, dass das Archivieren der
angehängten
Rechnung so geschehen muss, dass das Dokument nicht veränderbar ist und
auch
nicht gelöscht werden kann.
Ein Papierausdruck einer elektronisch versandten Rechnung
liefert nur eine Kopie des Originaldokuments. Der Gesetzgeber fordert jedoch,
dass das Rechnungsdokument im Original und somit in genau der Form
aufzubewahren ist, in der es versandt wurde. Daher kann der Ausdruck einer
elektronischen versandten Rechnung auf Papier ausdrücklich nicht als Beleg für
eine Buchung durch das Finanzamt anerkannt werden.
Unabhängig vom Format einer digitalen Rechnung oder
unabhängig von der Versandart ist das Original nach den gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen für Rechnungen von zwei Jahren für private Personen und 10
Jahren für Unternehmen zu archivieren. Die eMail, mit der die Rechnungen versandt wurde, muss nicht archiviert
werden.